AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Gastspielvertrag/Techniküberlassung
1.0 Inhalt
Gegenstand des Gastspielvertrages sowie der AGB sind die Vorbereitung und Durchführung des/r Auftritts/e durch die/den Künstler und durch den Veranstalter bzw. durch den Vertragspartner.
2.0 Gage
2.1. Die Gage ist mit Beendigung der Darbietungen fällig.
2.2. Abschläge bei der Gage sind nicht zulässig.
3.0 Schadensersatz/Haftung
3.1. Erfüllt der Veranstalter seine Pflichten aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig, darf der Künstler vom Vertrag zurücktreten oder einen Ersatzauftritt verlangen. Sollte keine Einigung über einen Ersatztermin zustande kommen, hat der Künstler einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe der vereinbarten Gage.
Bei Absage des Gastspiels durch den Veranstalter bis 8 Wochen vor dem vereinbarten Termin werden 25 % der vereinbarten Gage fällig. Bei Absage bis 4 Wochen vor der Veranstaltung ist die Gage in höhe von 50% zu entrichten. Danach ist die Gage in voller Höhe zu zahlen.
3.2. Ist der Künstler aus wichtigem Grund (Unfall, Krankheit) nicht in der Lage den Auftritt durchzuführen, ist der Veranstalter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
3.3. Führt höhere Gewalt zum Ausfall der Veranstaltung, werden beide Vertragspartner von ihrer Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten z.B. Erkrankung des Künstlers, Unfall, Naturkatastrophen etc.
3.4. Der Veranstalter haftet für Diebstahl und Beschädigung von Eigentum des Künstlers während der Lagerung in den Veranstaltungsräumen (z.B. Umkleide, Requisitenlager).
3.5. Der Veranstalter haftet für alle Personen- und Sachschäden auf den von ihm organisierten Reise- und Transportwegen und innerhalb des Veranstaltungsgeländes. Er haftet ferner für Verletzungen von Besuchern und Beschädigung deren Eigentums anlässlich der Veranstaltung. Die Haftung erstreckt sich nicht auf vorsätzliche und grob fahrlässige Schädigung durch den Künstler. Gesetzliche Ersatzansprüche des Veranstalters gegenüber dem Künstler bei Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit des Künstlers bedingt sind, werden auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt.
3.6. Kommt es zu Vorfällen, die eine Durchführung der Veranstaltung für den Künstler unzumutbar macht (z.B. nachhaltige Störungen durch Besucher, technische Störungen), ist der Künstler zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt und behält den vollen Honoraranspruch.
4.0 Urheber- und Leistungsschutzrechte
4.1. Der Künstler gewährleistet, über entsprechende Rechte an den Darbietungen zu verfügen (Texte, Musik, etc.). Autoren- und GEMA ‑Gebühren fallen in der Regel nicht an. Andernfalls wird dem Veranstalter eine GEMA-Liste zur Verfügung gestellt.
4.2. Der Künstler unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in der künstlerischen Darbietung Weisungen des Veranstalters. Die Inhalte entsprechen jedoch den mit dem Veranstalter getroffenen Absprachen.
5.0 Sonstige Bedingungen, die vom Veranstalter zu gewährleisten sind
5.1. Der Veranstalter hat die branchenüblichen Vorbereitungen zu treffen und insbesondere die technischen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die Veranstaltungsfähigkeit zu schaffen.
5.2. Der Veranstalter verpflichtet sich bei öffentlichen Veranstaltungen, die Darbietung mit den ihm zur Verfügung stehenden, üblichen Werbeträgern anzukündigen.
5.3 Der Veranstalter verpflichtet sich dem Künstler mindestens eine kostenlose warme Mahlzeit bereit zu stellen sowie alkoholfrei Getränke in angemessenem Umfang.
6.0 Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen davon unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.
7.0 Änderungen und Nebenabreden
Änderungen und Nebenabreden zum Vertrag Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden zum Vertrag werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.
8.0 Technik
8.1 Dem oder den Techniker‑n/Eigentümer der Firma KingSize Events ist JEDERZEIT und UNEINGESCHRÄNKTER Zugang zur Technik und zum eigenen Material der Firma KingSize Events und ggf. Fremdmaterial von Dritten zu gewähren. Ein Übergang in das Eigentum des Kunden/Mieters der eigenen Technik der Firma KingSize Events oder der Technik Dritter ohne gültigen und rechtlich korrekten Kaufvertrag ist zu keiner Zeit möglich. Hiervon betroffen ist insbesondere Technik die sich im Insolvenzfall eines Mieters/Kunden in seinem Besitz befindet.
8.2 Die überlassene Technik ist steht´s sachgemäß zu verwenden und gegen Widrigkeiten(Wetter, Staub, Getränke, Einwirkung Dritter, etc.) zu schützen. Schäden die durch Nichteinhaltung erfolgen hat der Kunde in vollem Umfang und unverzüglich zu tragen.